Bei Scheidungskosten ist die Abzugsbedingung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, dass man ohne die (Prozess-)Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, nicht erfüllt.
Hintergrund: Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht, wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG).
Diese Anforderungen sind aber bei Scheidungsverfahren nach Auffassung des BFH nicht erfüllt. Eine existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten selbst dann nicht vor, wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerzahler eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt (BFH, Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16).
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