Bei verspäteter Lohnzahlung muss der Arbeitgeber 40,- € Schadensersatz leisten
Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt muss dem Arbeitnehmer einen pauschalen Schadenersatz von 40,- € leisten.
Scheidungskosten gehören generell nicht zu den Prozesskosten nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der ab 2013 geltenden Fassung, ohne die der Stpfl. Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VI R 19/15 beim BFH anhängig ist.
Wie in der Zeitschrift LGP 2017, 21 berichtet wird, hat das LAG Köln mit Urteil vom 22.11.2016, AZ 12 SA 524/16 entsprechend geurteilt.
Aus diesem Grunde möchten wir Sie über diesen Umstand informieren.
Achten Sie bitte immer auf pünktliche Gehaltszahlungen, damit unliebsame Überraschungen vermieden werden können.
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