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  Frank Augustin
Steuerberater
Bruchhausener Str. 9
53572 Unkel / Rhein
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Erbschaftsteuer / Behandlung von Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i.S. des §10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar.


Nach dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.12.2015 können sie jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S. des §10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren.

Anmerkung: Eine Erblasserschuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat. Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor. Diese Grundsätze gelten auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung bzw. Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen.



 
   
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